Satzung
Vorwort
Überall wo Menschen leben gibt es bestimmte Regeln, die das "Miteinander" erleicherten helfen sollen.
So wurden auch die Paragraphen dieser Satzung zusammengestellt, um unserem Vereinsleben eine bestimmte Ordnung zu geben.
Ein Verein lebt durch seine Mitglieder.
Erfolg und Weiterbestand hängen ab von der vertrauensvollen Zusammenarbeit aller, der Mitglieder und des Vorstandes, der Älteren und Jüngeren.
Ein vertrauensvolles Miteinander zum Wohle des Vereins ist nur dort möglich, wo maßvoll abgewogen wird zwischen persönlicher Achtung und der Verpflichtung des Einzelnen zur Einordung in die Gemeinschaft.
Ettlingen, im Mai 1983
-Rolf Erdmann
Präsident
Ettlinger-Carneval-Verein e.V.
Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. und der Vereinigung Badisch-Pfälizischer Karnevalvereine
Postfach 0316 * 7505 Ettlingen
Durch Beschlug der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. November 1990 im ECV-Heim, wurde die geltende Satzung vom 29. April 1983 in folgenden Paragraphen geändert:
1. §2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Absatz 1-3.
2. §24 Auflösung des Vereins, Absatz 4.
3. §9 Rechte der Mitglieder, Absatz 5.
Er erhält im Anhang zur Satzung neu hinzuzufügende Richtlinien unter Ziffer 4.
Die Eintragung dieser Änderungen und Neuhinzufügung ins Vereinsregister - Amtsgericht Ettlingen -erfolgte am 7.1.1991 und ist somit rechtskräftig.
Es wird gebeten, die beigefügten Blätter mit den Änderungen, der Satzung beizufügen.
Ettlingen, den 11. Januar 1991.
Fritz Doldt
Präsident
§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1. Der Ettlinger Carneval-Verein (ECV) e.V. hat seinen Sitz in Ettlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ettlingen - unter der Registernummer 238 eingetragen.
2. Als Gründungstag gilt der 17. Mai 1968.
3. Der Verein führt die Farben blau-weiß-gelb-rot. Das Vereinswappen ist der stehende Lauerturm in den Ettlinger Farben, mit der Buchstabierung "ECV".
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Zweck des Vereins ist d e Pflege und Förderung des Fastnachtlichen Brauchtums als kulturellem Bestandteil der Großen Kreisstadt Ettlingen. Dazu gehören Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen (Fastnachtseröffnung, Fastnachtssitzungen usw.) und besonders die "Jugendarbeit", die Ausbildung, Einkleidung und Auftritte von Tanzgarden (ab 5 Jahren) des eigenen Vereins.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Ausgabenordnung und zwar insbesondere im kulturellem Bereich durch die Fortführung und Erhaltung der seit Jahrzehnten währenden Ettlinger Karnevalstradition.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Vereinsvermögen
1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie können, in ihrer Eigenschaft als Mitglied, keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2. Keine Person oder Institution darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Finanzierung des Erwerbes von Vereinsvermögen verwendet werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
5. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet.
§4 Verhältnis zu den Verbänden
1. Der Verein kann Mitglied bei nachstehenden Vereinigungen sein:
a. Narrenvereinigung Ettlingen
b. Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalsvereine e.V.
c. Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK)
2. Der Verein verpflichtet sich, die von den obengenannten Vereinigungen geforderten Interessen wahrzunehmen.
3. Der Austritt aus obengenannten Vereinigungen,
4. sowie der Eintritt in andere karnevalistische Verbände kann nur mit Genehmigung des Gesamtvorstandes (Elferrat) erfolgen.
§5 Geschäfts- und Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
§6 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus:
a. Aktiven Mitgliedern
b. Passiven Mitgliedern
c. Jugendlichen Mitgliedern
d. Besonders geehrten Mitgliedern
2. Alle obengenannten Mitglieder haben, die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.
3. Bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum ist das Mitglied zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
4. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die einem Vereinsorgan angehören und an der Gestaltung zur Erfüllung des Vereinszweckes mitarbeiten.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv an der Gestaltung zur Erfüllung des Vereinszweckes mitarbeiten.
6. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Die Übernahme in den Kreis der aktiven oder passiven Mitglieder erfolgt automatisch, jeweils nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie dürfen an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, soweit es das Jugendschutzgesetz zulässt.
7. Besonders geehrte Mitglieder sind Personen, die sich um den Verein und um den Karneval besondere Verdienste erworben haben. Diese Personen werden vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium), nach Befragen des Gesamtvorstandes (Elferrat), ernannt. Die so geehrten Mitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch ohne Beitragspflicht.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden. Jugendliche bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Präsidium). Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht nicht.
3. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Gesamtvorstandes (Elferrates) zulässig, mit einer Frist von 14 Tagen.
4. Die Aufnahmegebühr beträgt DM 4.00, bei Jugendlichen DM 1.00. Sie wird mit dem ersten Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr eingezogen (Abbuchungsermächtigung).
5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins.
6. Die Zugehörigkeit zu einem Vereinsorgan oder einer -abteilung setzt die Mitgliedschaft voraus.
7. Die Beitragspflicht besteht jeweils für die Dauer des Geschäftsjahres.
§8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur schriftlich erfolgen.
3. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
4. Mitglieder, welche mit einem Amt betraut sind, haben mit der Aufhebung ihres Amtes, bzw. mit der Wirksamwerdung ihres Austrittes, alle dem Verein gehörenden Unterlagen und Gelder unverzüglich zurückzugeben.
5. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Vereinszugehörigkeit.
6. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
b. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
c. bei vereinsschädigendem Verhalten,
d. bei grobem Verstoß gegen die karnevalistische Kameradschaft,
e. bei schuldhafter, mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum,
f. bei Nichterfüllung der Beitragspflicht.
7. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied - unter Angabe von Gründen und Vorlage von Beweisen - gestellt werden kann, entscheidet der Gesamtvorstand (Elferrat).
8. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss nach Ziffer 6 a - f ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen. Bei einem Ausschluss wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht genügt die Vorlage der Mahnschreiben. Bis zur Herbeiführung einer Entscheidung in einem schwebenden Verfahren kann der Gesamtvorstand (Elferrat) die Ausübung der Mitgliederrechte untersagen.
9. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellungsdatum beim Gesamtvorstand (Elferrat) Einspruch erheben. Nach Prüfung durch den geschäftsführen - den Vorstand (Präsidium) - erfolgt dann eine endgültige Entscheidung, die durch den Präsidenten herbeigeführt wird.
§9 Rechte der Mitlieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht - nach der Maßgabe der Satzung, der Vereins- oder -obteilungsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und das Vereinseigentum zu benützen. Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) entscheidet von Fall zu Fall, ob die Benützung dem jeweiligen Mitglied entgeltlich oder unentgeltlich gewährt wird.
2. Bei allen Veranstaltungen erhalten die Mitglieder Eintrittsermäßigungen.
3. Die ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Sie sind wählbar, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Mitgliedschaft von mindestens zwei Jahr nachweisen können.
4. Die Übernahme einer Funktion von aktiven Mitgliedern in einem anderen Karnevalsverein ist nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) zulässig.
5. Die Mitglieder können sich - mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) - zu Unterabteilungen oder Nebengruppen innerhalb des Vereins zusammenschließen. Jede Abteilung oder Gruppe erhält eine vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) genehmigte Abteilungs- oder Gruppenordnung.
§10 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
2. Jedem Mitglied wird im ersten Viertel des Vereinsjahres der Jahresbeitrag mittels Einzugsermächtigung durch den Schatzmeister des Vereins eingezogen. Im Laufe des Vereinsjahres eingetretenen Mitgliedern wird der Beitrag anteilmäßig eingezogen. Die jeweilige Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
3. Den festgesetzten Beitrag bezahlen alle ordentlichen Mitglieder (aktive und passive). Beitragsermäßigungen können gewährt werden, sie müssen jedoch vom Gesamtvorstand (Elferrat) bestätig t werden.
4. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Mitglied - auf Antrag - ganz oder teilweise von der Beitragszahlung durch den Gesamtvorstand (Elferrat) befreit werden.
5. Die aus der Beitragszahlung entstehenden Vergünstigungen beginnen frühestens mit der ersten Bezahlung des Beitrages, sie enden mit der letzten Beitragszahlung.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Verein umgehend mitzuteilen.
§11 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der geschäftsführende Vorstand (Präsidium)
c. der Gesamtvorstand (Elferrat)
2. Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. In ihr sind alle Mitglieder stimmberechtigt sofern sie mit ihrer Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Jugendliche Mitglieder - unter 18 Jahren - sind nicht stimmberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über grundlegende Aufgaben und Ziele des Vereins, seiner Organisation und sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
3. Durch die Mitgliederversammlung werden gewählt:
a. der geschäftsführende Vorstand (Präsidium), bestehend aus: Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, Chef des Protokolls;
b. die Kassenprüfer.
§13 Ordentliche und außerordentliche Mitliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich - innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres - statt. Sie wird durch den Präsidenten einberufen. Den Termin bestimmt der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) .
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Präsidenten zu erfolgen, sofern dies vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium), vom Gesamtvorstand (EIferrat) oder vom zehnten Teil der Mitglieder (BGB § 37, Absatz 1) schriftlich - unter Angabe des Zwecks und der Gründe - verlangt wird.
3. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet worden sind, können nicht Anlag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Einzige Ausnahme ist ein Verstoß gegen die geltende Satzung.
4. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder - unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung - durch schriftliche Einladung und Veröffentlichung in der Tagespresse (BNN) - mindestens zwei Wochen vor der Versammlung - einzuberufen.
5. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Präsidenten (Geschäftsstelle) schriftlich eingereicht werden.
§14 Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss enthalten:
1. Begrüßung durch den Präsidenten
2. Bekanntgabe der Tagesordnung
3. Bericht des Protokollchefs
4. Bericht des Sitzungspräsidenten
5.
a. Bericht der Betreuerin der Garde "Rote Funken"
b. Bericht der Betreuerin der Juniorentanzgruppe
6. Bericht des Schatzmeisters
7. Bericht der Kassenprüfer, mit Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium)
8. Benennung eines Wahlausschusses
9. Neuwahlen der zur Wahl anstehenden beiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) und eines Kassenprüfers
10. Vereinsheim
11. Anträge
12. Vorschau auf geplante Veranstaltungen
13. Verschiedenes
Die Reihenfolge der Tagesordnung wird vom Präsidenten festgelegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gültigkeit der Tagesordnung.
§15 Versammlungsablauf und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten - im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Der Wahlausschuss (bestehend aus mindestens zwei Personen) führt die Neuwahl, der zur Wahl anstehenden Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers durch.
4. Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) hat das Recht eine Kandidatenliste vorzulegen und dem Wahlausschuss einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit (Patt) gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
7. Wahlen können "per Aklamation" durchgeführt werden, sofern sich niemand dagegen ausspricht. Stellt ein Mitglied den Antrag auf "geheime Wahl" muß eine geheime Abstimmung (Stimmzettel) durchgeführt werden.
8. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
9. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet die einfache Mehrheit zwischen den beiden stimmhöchsten Bewerbern aus dem ersten Wahlgang; bei Stimmengleichheit muss ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden.
10. Abwesende Mitglieder (Kandidaten) sind nur bei ausreichender Glaubhaftmachung ihrer Zustimmung wählbar
11. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen und ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollchef zu unterzeichnen und vom Präsidenten gegenzuzeichnen ist.
§16 Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium)
1. Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten
c. dem Schatzmeister
d. dem Chef des Protokolls
2. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) wird von der Mitgliederversammlung in zweijährigem Turnus je zur Hälfte (Präsident und Protokollchef in einem Jahr, Vizepräsident und Schatzmeister im darauffolgenden Jahr) auf jeweils zwei Jahre gewählt.
3.
a. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt; im übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
b. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt sind.
4. Der Präsident beruft die Vorstandsitzungen ein (mündlich, telefonisch, oder schriftlich) und fungiert als deren Leiter
5. Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle vier Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus oder ist dauernd verhindert, wählt der Gesamtvorstand (Elferrat) einen "Ersatzmann", der bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
6. Wird ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Vereinsorganes von einer Mitgliederversammlung abberufen, so hat eine entsprechende Neuwahl auch dann stattzufinden, wenn eine solche - satzungsmäßige - noch nicht erforderlich ist. Die Abberufung kann nur im Wege eines form- und fristgerechten Antrages (§ 13) erfolgen.
7. Die Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) enden erst dann, wenn dieser wieder durch die Wahl der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder - vollzählig ist.
8. Bei dauernder Beschlussunfhähigkeit des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium), die der Gesamtvorstand (Elferrat) feststellt, muss dieser - innerhalb einer Woche - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§17 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er erfüllt alle Aufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu leiten, wie es dessen Wohl, die Förderung seiner Mitglieder und des Karnevals erfordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles - im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung - für erforderlich erachtet.
2. Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) bestätigt die Kommandeuse der Garde (Rote Funken), sowie deren Betreuerin und die Betreuer in der Juniorentanzgruppe.
3. Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) muss ein Protokoll gefertigt werden, das vom Protokoller zu unterzeichnen und vom Präsidenten gegenzuzeichnen ist.
4. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
5. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist bei der jährlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) ein Geschäftsbericht und ein Kassenbericht zu erstatten.
§18 Aufgaben der einzelnen Mitlieder des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der Präsident
a. Der Präsident erfüllt alle Aufgaben, zu denen er satzungsgemäß verpflichtet ist.
b. Er leitet den Verein in seiner Gesamtheit.
c. Er beruft ein und leitet die erforderlichen Sitzungen des Vorstandes.
d. Er ist verantwortlich für den durch den Verein geführten Schriftverkehr
e. Er verleiht die Rats- und Jahresorden.
f. Die Verantwortlichkeit aller Veranstaltungen liegt in der Hand des Präsidenten.
2. Der Vizepräsident
Der Vizepräsident fungiert als Stellvertreter des Präsidenten, er vertritt ihn bei dessen Verhinderung und unterstützt ihn bei all seinen Aufgaben.
3. Der Schatzmeister
Der Schatzmeister führt über alle Einnahmen und Ausgaben - die anhand von Belegen nachzuweisen sind - Buch. Sämtliche Belege sind dem Präsidenten vorzulegen und von diesem abzuzeichnen. Uber erforderliche Ausgaben wird vorher vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) beschlossen.
4. Der Chef des Protokolls
Der Chef des Protokolls hat von allen Sitzungen und Versammlungen je ein Protokoll zu fertigen, das von ihm zu unterzeichnen und vom Präsidenten gegenzuzeichnen ist. Er unterstützt den Präsidenten beim gesamten Schriftverkehr, den der Verein in Erfüllung seiner Aufgaben zu erledigen hat.
§19 Der Gesamtvorstand (Elferrat)
1. Der Gesamtvorstand (EIferrat) setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Räten. Er sollte aus höchstens 18 Mitgliedern bestehen, hinzu kommen Ehrenräte und Ehrenpräsidenten. Ehrenräte und Ehrenpräsidenten können an den Sitzungen teilnehmen, sind aber - im Gegensatz zu den aktiven Elferräten - nicht zur Teilnahme verpflichtet.
2. Der Gesamtvorstand (Elferrat) wird vom Präsidenten (bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten) in regelmäßigen Abständen zu Elferratssitzungen einberufen.
3. Der Gesamtvorstand (Elferrat) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium). Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.
§20 Aufgaben des Elferrates
1. Der Elferrat erfüllt alle Aufgaben, deren Erledigung ihm satzungsgemäß vorbehalten ist.
2. Er entlastet den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) durch Aufgaben, die den einzelnen Räten überantwortet werden.
3. Er bereitet alle Veranstaltungen - karnevalistische und andere Festlichkeiten und Zusammenkünfte - vor und gestaltet - in Zusammenarbeit mit den übrigen aktiven Mitgliedern - das Programm derselben.
§21 Der Großrat
Dem Großrat gehören jene aktiven Mitglieder an, die den Elferrat in seiner Arbeit, der Vorbereitung von Festen, unterstützen.
§22 Die Kassenprüfer (Revisoren)
1. Beide Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der gesamten Kassengeschäfte des Vereins. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer berichten das Ergebnis ihrer Prüfung im Verlauf der jährlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), in der Regel nach der Erstattung des Kassenberichtes.
4. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat jährlich einen der beiden Kassenprüfer zu wählen.
§23 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinstätigkeit oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind - entsprechend der Richtlinie Ziffer 2 -
§24 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den AuflösungsbeschIuss ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Sind weniger als ein Viertel aller Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung von einer unverzüglich einberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, der mit vollem Namenszug zu versehen ist.
4. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§25 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Neufassung der Vereinssatzung ersetzt die Satzung vom 11. April 1970.
2. Die Neufassung tritt in Kraft nach der Genehmigung durch die Mitgliederversarnmlung (Jahreshauptversammlung) am 29. April 1983, und der Eintragung ins Vereinsregister -Amtsgericht Ettlingen - am 20. Februar 1984.
Anhang
Ziffer 1
Richtlinien zu §6, Absatz 7
1. Der Verein führt nachstehend besonders geehrte Mitglieder:
a. Ehrenmitglieder
b. Ehrenrat
c. Ehrenpräsident
d. Ehrensenator
2. Alle besonders zu ehrenden Mitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und durch den Gesamtvorstand bestätigt.
3. Die Ernennung erfolgt in der Regel bei der Ordensmatinee des Vereins, durch den Präsidenten.
4. Zu Ehrenmitgliedern können alle Mitglieder des Vereins ernannt werden, sofern sie sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, oder wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 22 Jahre angehören.
5. Zu Ehrenräten werden langjährige Elferräte durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt, wenn sie altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen als aktive Räte ausscheiden.
6. Zu Ehrenpräsidenten können nur ausscheidene Präsidenten des Vereins ernannt werden.
7. Zu Ehrensenatoren werden Mitglieder ernannt, die sich um den Verein hervorragende, außerordentliche Verdienste erworben haben, Verdienste, welche langfristig wirksam sind.
Ziffer 2
Richtlinien zu §18, Absatz 1e
1. Der Präsident verleiht nach dreijähriger Zugehörigkeit zum Elferrat den "Ratsorden" an das Elferratsmitglied.
2. Dieser Orden wird auch den Ehrensenatoren bei ihrer Ernennung verliehen.
3. Der Orden wird am Band als Halsorden getragen.
4. Der Verein verleiht in jeder Kampagne - anlässlich der Ordensmatinee - seinen Jahresorden.
5. Die Vergabe beschließt der Gesamtvorstand.
6. Dabei sollen auch Nichtmitglieder, die sich Verdienste um das Wohl des Vereins im Verlauf des Jahres erworben haben, mitberücksichtigt werden.
Ziffer 3
Richtlinien zu §23
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere aus der gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten) im Umfang der ATB Ziff. 7.2 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen.
Mitversichert ist die persönliche Haftpflicht der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft, sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Bestätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Veranstaltungen.
Ziffer 4
Richtlinien zu §9, Absatz 5.
Als Unterabteilung gelten im Verein bestehende Tanzgarden, oder Tanzgruppen.
1. Allgemeines:
a. Tanzgarden haben für ihre Auftritte ein "Gardekostüm", während die Tanzgruppe lediglich über ein Schautanzkostüm verfügt. Ansonsten sollte es keine Unterschiede zwischen den Gruppen geben,
b. Jede Gruppe oder Garde wählt jährlich zur Jahreshauptversammlung des Vereins aus ihren Reihen eine Sprecherin, die Kommandeuse. Jede Gruppe wird trainiert durch eine Trainerin und betreut durch die Betreuerin.
c. Trainerin und Betreuerin werden im Einvernehmen zwischen Vereinsvorstand und Kommandeuse benannt.
d. Der Gardeminister, ermächtigt durch den Vorstand, ist die Verbindung zwischen den Gruppen, der Kommandeuse, der Betreuerin und dem Vorstand.
2. Die Angehörigen der Garde oder Gruppe verpflichten sich:
a. regelmäßig an den angesetzten Proben teilzunehmen.
b. die vom Vorstand mit der Kommandeuse abgesprochenen Auftritte - mitunter auch kurzfristig terminiert - durchzuführen.
c. ihre vom Verein zur Verfügung gestellten Kostüme pfleglichst zu behandeln und kleine Mängel selbst zu beheben
d. Die Kostüme zu den vom Vorstand benannten Veranstaltungen zu tragen, diese aber nicht zu privaten Zwecken zu benutzen.
e. nach Beendigung der Kampagne alle Kostüme (Garde und Schautanz) komplett in sauberem, ordnungsgemäßem Zustand im Vereinsheim abzugeben. Über die Reinigung der Kostüme entscheidet der Vorstand.
3. Die Betreuerin:
a. unterstützt Trainerin und Kommandeuse soweit es erforderlich ist, um Training und Auftritte reibungslos ablaufen zulassen.
b. sorgt dafür, dass die Kostüme komplett bleiben und nach der Kampagne im Vereinsheim abgegeben werden.
c. verständigt den Vorstand durch den Gardeminister über erforderliche Reparaturen, Neubeschaffungen oder andere auftretende Probleme oder Wünsche.
d. verständigt und terminiert mit dem Gardeminister und Vorstand erforderliche Elternversammlungen. Diese Elternversammlung sollte mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
Der Gardeminister:
a. ist die Verbindung zwischen den Gruppen und dem Vereinsvorstand.
b. unterstützt in allen Belangen Kommandeuse, Trainerin und Betreuerin.
c. ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der Auftritte der Gruppen, sorgt für erforderliche Geräte, Transportmöglichkeiten usw.
d. zeichnet verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausgabe und Verbuchung der Kostüme vor der Kampagne und das komplette Abgeben nach der Kampagne. Werden Kostüme zwischenzeitlich benötigt, obliegt ihm auch die Verantwortung für die Aus- und Abgabe. Für diese ihm aufgebürdete Verantwortung sollte ihm neben den Betreuerinnen eine vom Vorstand zu benennende Hilfskraft, ein "Zeugmeister-meisterin-" zur Verfügung stehen.
5. Der Vorstand des Vereins:
a. stellt die kompletten Gardekostüme oder für die Tanzgruppen das Schaukostüm, zur Verfügung. Komplett bedarf einer zusätzlichen Absprache was darin beinhaltet wird (Handschuhe, Strumpfhosen, Spitzenhöschen u.a.m.).
b. sorgt für den Proberaum zum Trainieren. Stellt den Raum für die Unterbringung der Kostüme zur Verfügung.
c. hilft bei der Beschaffung von Schautanzkostümen. Über entstehende Kosten hierfür bedarf es jedes Jahr einer gesonderten Absprache zwischen Vorstand, Kommandeuse, Betreuerin und Gardenminister.
d. legt fest, dass bei Mitfinanzierung von Teilen zum Garde - oder Schaukostüm, durch wen auch immer, diese Teile Eigentum des Vereins werden und bleiben.
e. wird Helfen und Beschaffen und Unterstützen wo immer es erforderlich und möglich ist, zum Wohle der Gruppen.
6. Diese aufgeführten Punkte erheben nicht den Anspruch vollständig zu sein, sie sollen als Richtlinie gelten und können jederzeit durch den Vorstand erweitert oder verändert werden.
b. Als Unterabteilung gilt im Verein die Gruppe der Dohlenaze.
1. Allgemeines:
a. Dohlenaze kann jedes Mitglied des ECV werden. Die Zustimmung des Gesamtvorstandes ist erforderlich. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
b. Die Dohlenaze tragen für ihre Auftritte das Dohlenaze-Kostüm, bestehend aus Holzmaske, Zipfelmütze, Jacke, Hose, Holzschuhen, Socken, Handschuhen und Geräten, wie Ratschen, Klappern, Saublasen usw.
c. Die Dohlenaze sind im E CV die Gruppe für die Straßenfastnacht (Umzüge usw.)
d. Die Dohlenaze werden betreut durch eine Betreuerin, die im Einvernehmen zwischen der Gruppe und dem Gesamtvorstand des ECV vor jeder Jahreshauptversammlung neu benannt wird.
2. Die Mitglieder der Gruppe Dohlenaze verpflichten sich:
a. die vom Gesamtvorstand mit der Betreuerin abgesprochenen Auftritte - mitunter auch kurzfristig terminiert - durchzuführen.
b. ihre vom Verein zur Verfügung gestellten Kostüme pfleglichst zu behandeln und kleinere Mängel selbst zu beheben.
c. die Kostüme zu den vom Gesamtvorstand genehmigten Veranstaltungen komplett zu tragen, diese aber nicht zu privaten Zwecken zu benutzen.
d. nach Ausscheiden aus der Gruppe die geliehenen Kostüme komplett in sauberem, ordnungsgemäßem Zustand dem Verein zurück zugeben. Der geschäftsführende Vorstand kann über etwaige nicht Rückgabe von Kostümteilen entscheiden.
3. Die Betreuerin:
a. sorgt für den reibungslosen Ablauf der Auftritte.
b. verständigt den Gesamtvorstand über erforderliche Neubeschaffungen oder andere auftretende Mängel, Probleme oder Wünsche der Gruppe.
4. Der Gesamtvorstand des Vereins:
a. gibt zu neuen Gruppenmitgliedern seine Zustimmung, oder lehnt ab.
b. stellt die kompletten Kostüme für die Dohlenaze zur Verfügung (ausgenommen bei Sonderabsprachen).
c. legt fest ob Mitfinanzierung von Kostümteilen erforderlich ist und ob und wie diese Teile später als Vereinseigentum übernommen werden können.
5. Der geschäftsführende Vorstand:
a. beruft die Betreuerin zu Sitzungen des Gesamtvorstandes ein, je nach den Erfordernissen.
b. schützt die Kostüme der Dohlenaze vor unberechtigter Herstellung, indem nur er den Auftrag für neue Kostüme erteilen kann. Das Dohlenaze Kostüm besteht aus einer geschnitzten Holzmaske, einer Zipfelmütze, eingefasst und bemalt mit Eichelblättern und Eicheln, einer verkürzten Hose, bemalt mit Eichel blättern und zwei Sauen, einer Jacke oder Bluse bemalt vorne mit Nonne, Sauhirt und Schweinen, hinten Eichelblätter und Ettlinger Stadtwappen, gelben Socken, gelben Handschuhen und Lederschuhen mit Holzsohle.
6. Diese Richtlinien können Jederzeit durch den geschäftsführenden Vorstand erweitert oder verändert werden.
Ettlingen im April 1996